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Rauchmelder - Einbaupflicht in den einzelnen Bundesländern

Bei Bränden in deutschen Haushalten sterben jährlich mehr als fünfhundert Menschen und mehr als 60.000 werden verletzt. Trotz dieser alarmierenden Zahlen sind schätzungsweise nur 10 % der deutschen Wohnungen mit Rauchmeldern ausgerüstet. Die freiwillige Bereitschaft, in Rauchmelder zu investieren, ist gering.

Dieses Verhalten veranlasste den Gesetzgeber einzugreifen.

Der Gesetzgeber schuf jedoch keine bundesweite Regelung. Er überließ es den einzelnen Bundesländern, in welchem Umfang eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern gesetzlich normiert werden soll. Die Länder konnten letztlich zwischen zwei Möglichkeiten zur Umsetzung wählen: Zum einen haben einige Bundesländer eine gesetzliche Ausstattungspflicht, welche die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern bei Neu- oder Umbauten umfasst, festgelegt. Zum anderen fordern manche Länder darüber hinaus sogar eine Nachrüstpflicht für Altbauten. Hierbei haben die Bundesländer für die Nachrüstung unterschiedliche Fristen bestimmt.

Die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnungen einschließlich des Umfangs der Einbau-/Nachrüstpflicht sowie die entsprechenden Fristen finden Sie als Auszug am Ende des Stichworts.

Die häufigsten Fallen

 

1.

Fristversäumnis des Verwalters für die von einigen Bundesländern geforderte Nachrüstungsverpflichtung.

2.

Die Instandsetzung und Instandhaltung der Rauchmelder erfolgt durch den Verband und damit durch den Verwalter, da es sich bei den Rauchmeldern um Gemeinschaftseigentum handelt. Hiervon kann nur im Wege einer Vereinbarung abgewichen werden.

3.

Kein Betretungsrecht im Mietvertrag vereinbart.

4.

Der Verwalter sollte in jedem Fall der Gemeinschaft Gelegenheit geben, über den Einbau zu beschließen. Entsprechend der Nachrüstungsverpflichtung in einigen Bundesländern bereits zum 31.12.2009, gehört dieses Thema je nach Bundesland bereits auf die Tagesordnung der anstehenden Eigentümerversammlung.

 

 

Regelungen in den Landesbauordnungen

Nach § 44 Abs. 8 auch im Saarland und Rheinland - Pfalz ist in Alt-, Neu- & Umbauten die Rauchmelder - Einbaupflicht.

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Quelle: Haufe Index, Stand 04/2009

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